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Immobilie empfehlen und mitverdienen

Sie kennen jemanden, der verkaufen möchte? Für eine erfolgreiche Empfehlung erhalten Sie 10 % unserer Provision, ab der dritten 20 % — ohne Aufwand, ohne Eigenkapital, ohne Gewerbe.

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01Der einfachste Weg, mit Immobilien Geld zu verdienen

Wer nach passivem Einkommen sucht, landet meist bei Dingen, die Geld, Zeit oder beides kosten: Kapitalanlagen, ein Nebengewerbe, Kurse, die einem erklären, wie man Kurse verkauft.

Es gibt einen Weg, der nichts davon verlangt. Kein Eigenkapital, keine Ausbildung, keine Gewerbeanmeldung, keine Arbeitsstunde im eigentlichen Sinn. Sie brauchen nur eine Information, die Sie ohnehin schon haben: dass jemand in Ihrem Umfeld über einen Verkauf nachdenkt.

Ein Satz am Telefon. Eine Nachricht mit einem Namen. Mehr ist es nicht.

02Was dabei für Sie herauskommt

Führt Ihre Empfehlung zu einem Verkauf, erhalten Sie einen Anteil an unserer Provision: 10 % — und ab Ihrer dritten erfolgreich verkauften Empfehlung 20 %.

Grundlage ist die Provision einer Vertragsseite, ohne Umsatzsteuer. Wir berechnen 3,57 % inklusive Umsatzsteuer, das sind 3,00 % netto. Was das konkret bedeutet:

KaufpreisProvision einer Seite3,57 % inkl. UStdavon nettoIhre 10 %Ab der dritten: 20 %
250.000 €8.925 €7.500 €750 €1.500 €
500.000 €17.850 €15.000 €1.500 €3.000 €
750.000 €26.775 €22.500 €2.250 €4.500 €

Bei einem Haus für 500.000 Euro sind das 1.500 Euro für Ihre erste Empfehlung — und 3.000 Euro, sobald Sie bei der dritten angekommen sind. Was Sie damit machen, ist Ihre Sache. Es reicht für zwei Wochen am Meer, für die Küche, die seit drei Jahren auf der Liste steht, oder dafür, ein Semester lang nicht nachrechnen zu müssen.

Die Beträge sind Beispiele, keine Zusage. Ob ein Verkauf zustande kommt und zu welchem Preis, entscheidet der Markt — und der Eigentümer.

03Wie es abläuft

  • Sie melden den Tipp. Name des Eigentümers, Ort, eine Telefonnummer oder E-Mail. Über das Formular unten, per WhatsApp oder am Telefon.
  • Wir bestätigen ihn Ihnen. In der Regel innerhalb von 24 Stunden, schriftlich und mit Datum. Damit ist Ihre Empfehlung registriert, und niemand sonst kann sie später für sich beanspruchen.
  • Wir übernehmen alles Weitere. Erstgespräch, Bewertung, Fotos, Exposé, Besichtigungen, Verhandlung, Notartermin.
  • Nach dem Verkauf wird ausgezahlt. Sobald unsere Provision eingegangen ist, in der Regel innerhalb von 14 Tagen.

Ihr Aufwand endet bei Schritt eins.

04Was Sie ausdrücklich nicht tun müssen

Sie müssen nichts verkaufen. Keine Wohnung zeigen, keinen Preis nennen, keine Frage zur Grunderwerbsteuer beantworten und niemanden überreden.

Das ist nicht nur bequem, sondern nötig: Wer Besichtigungen durchführt oder verhandelt, wird zum Makler und braucht dafür eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Als Tippgeber geben Sie einen Kontakt weiter — nicht mehr. Alles andere ist unsere Aufgabe.

05Die eine Bedingung, die wirklich zählt

Der Eigentümer muss von Ihrer Empfehlung wissen und mit einem Anruf einverstanden sein.

Das ist keine Formalie. Ein unangekündigter Werbeanruf bei einer Privatperson ist ohne deren vorherige Einwilligung unzulässig (§ 7 Abs. 2 UWG). Und ein Verkäufer, der aus dem Nichts angerufen wird, ist ein Verkäufer, den wir verloren haben, bevor wir angefangen haben.

Ein Satz genügt: „Ich kenne einen Makler in Schweinfurt — darf ich dem deine Nummer geben?“ Sagt der Eigentümer ja, ist alles Weitere unser Teil.

06Wann kein Anspruch entsteht

Damit es für alle Beteiligten sauber bleibt, gibt es drei Grenzen.

Die Immobilie darf uns noch nicht bekannt sein. Kannten wir den Eigentümer und seine Verkaufsabsicht bereits — aus eigener Ansprache, einer früheren Empfehlung oder einem laufenden Auftrag —, sagen wir Ihnen das sofort.

Sie dürfen nicht selbst am Verkauf beteiligt sein. Ausgeschlossen sind Eigentümer und Miteigentümer, Erbengemeinschaften, Bevollmächtigte, Personen im Haushalt des Eigentümers und alle, die selbst Partei des Kaufvertrags werden. Der Grund ist gesetzlich: Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern müssen beide Seiten dieselbe Provision zahlen (§ 656c BGB) — eine Prämie an den Verkäufer selbst wäre ein verdeckter Nachlass.

Ausdrücklich möglich ist die Empfehlung dagegen, wenn Sie erwachsenes Kind, Elternteil oder Geschwister des Eigentümers sind und einen eigenen Haushalt führen. Das ist der häufigste Fall überhaupt: Sie wissen von dem Verkauf, weil Sie zur Familie gehören — aber Sie verkaufen nicht selbst.

Und schließlich: Wir dürfen eine Empfehlung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Das kommt selten vor, aber es steht so im Vertrag, und deshalb sagen wir es hier statt im Kleingedruckten.

07Auszahlung, Gutschrift, Steuern

Gezahlt wird, wenn gezahlt wurde. Ihr Anspruch entsteht, sobald der Kaufvertrag beim Notar geschlossen und unsere Provision bei uns eingegangen ist. Kommt sie nur teilweise, erhalten Sie Ihren Prozentsatz anteilig auf den eingegangenen Betrag — und den Rest, wenn der Rest kommt.

Sie schreiben keine Rechnung. Wir rechnen per Gutschrift ab (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Sie sagen uns nur, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind: Als Privatperson oder Kleinunternehmer bekommen Sie die Gutschrift ohne Umsatzsteuer, sonst mit.

Versteuern müssen Sie die Prämie. Bis 256 Euro im Jahr bleibt sie steuerfrei (Freigrenze für sonstige Einkünfte, § 22 Nr. 3 EStG) — und das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer 300 Euro bekommt, versteuert alle 300. Wer regelmäßig empfiehlt, kann damit gewerblich tätig werden. Wo diese Grenze in Ihrem Fall liegt, sagt Ihnen Ihr Steuerberater; wir dürfen das nicht.

08Ihre Empfehlung

Drei Felder zu Ihnen, drei zur Immobilie. Den Rest machen wir.

Die Immobilie, die Sie empfehlen
Zwei Angaben, die wir brauchen

Lieber persönlich? 09721 990 90 40 oder info@koenigshauser.de.

Tippgebervereinbarung im Wortlaut lesen

§ 1 Gegenstand

Der Tippgeber benennt KOENIGSHAUSER Immobilien, Inhaber Omid Haji Mohammad Hossein Araghi, Kontaktdaten von Personen, die den Verkauf einer Immobilie beabsichtigen. Eine Verpflichtung zur Benennung besteht nicht.

§ 2 Keine Maklertätigkeit

Der Tippgeber wird ausschließlich durch die Weitergabe des Kontakts tätig. Er führt keine Besichtigungen durch, verhandelt nicht, macht keine Angaben zu Preis oder Vertragsinhalten und tritt nicht als Vertreter auf. Eine Erlaubnis nach § 34c GewO ist dafür nicht erforderlich.

§ 3 Zustimmung des Eigentümers

Der Tippgeber sichert zu, dass der benannte Eigentümer von der Empfehlung Kenntnis hat und mit einer Kontaktaufnahme einverstanden ist. Fehlt diese Zustimmung, entsteht kein Anspruch.

§ 4 Die Immobilie darf uns nicht bekannt sein

Ein Anspruch entsteht nur, wenn KOENIGSHAUSER die Immobilie und die Verkaufsabsicht im Zeitpunkt des Eingangs der Empfehlung noch nicht kannte. War der Kontakt bereits bekannt — aus eigener Ansprache, einer früheren Empfehlung, einem Portal oder einem laufenden Auftrag —, teilt KOENIGSHAUSER dies unverzüglich mit.

§ 5 Bestätigung und Vorrang

KOENIGSHAUSER bestätigt den Eingang in Textform, in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Für die Zuordnung ist der Zeitpunkt des Eingangs maßgeblich. Bei mehreren Empfehlungen derselben Immobilie gilt die erste.

§ 6 Ablehnung

KOENIGSHAUSER kann eine Empfehlung ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine abgelehnte Empfehlung begründet keinen Anspruch.

§ 7 Höhe der Prämie

Für die erste und zweite erfolgreich abgeschlossene Empfehlung beträgt die Prämie 10 %, ab der dritten 20 %. Bemessungsgrundlage ist die einseitige Provision, die KOENIGSHAUSER aus dem Verkauf zufließt, ohne Umsatzsteuer. Die Zählung ist personenbezogen und nicht übertragbar.

§ 8 Fälligkeit

Der Anspruch entsteht, wenn ein notarieller Kaufvertrag geschlossen wurde und die Provision bei KOENIGSHAUSER eingegangen ist. Die Auszahlung erfolgt in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungseingang.

§ 9 Teilzahlung

Wird die Provision nur teilweise gezahlt, erhält der Tippgeber seinen Prozentsatz anteilig auf den tatsächlich eingegangenen Betrag. Gehen später weitere Beträge ein, wird entsprechend nachgezahlt. Bleibt die Provision vollständig aus, entsteht kein Anspruch.

§ 10 Abrechnung per Gutschrift

Die Abrechnung erfolgt im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG): Der Tippgeber stellt keine Rechnung, KOENIGSHAUSER erteilt eine Gutschrift. Der Tippgeber gibt bei jeder Empfehlung an, ob er umsatzsteuerpflichtig ist. Ist er es nicht, wird die Gutschrift ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Widerspricht der Tippgeber der Gutschrift, verliert sie ihre Wirkung als Abrechnung.

§ 11 Ausschlüsse

Ausgeschlossen sind Empfehlungen durch den Eigentümer selbst, Miteigentümer, Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Bevollmächtigte für den Verkauf, im Haushalt des Eigentümers lebende Personen sowie Personen, die selbst Partei des Kaufvertrags werden. Nicht ausgeschlossen sind Kinder, Eltern und Geschwister des Eigentümers mit eigenem Haushalt.

§ 12 Steuern

Die Prämie ist vom Tippgeber selbst zu versteuern. Bei gewerblicher Tätigkeit nimmt er die erforderlichen Anmeldungen selbst vor. Eine steuerliche Beratung erfolgt nicht.

§ 13 Datenschutz

Beide Seiten verarbeiten die Daten nur zum Zweck dieser Vereinbarung. Der Eigentümer wird bei der ersten Kontaktaufnahme über die Herkunft seiner Daten informiert (Art. 14 DSGVO).

§ 14 Laufzeit

Unbefristet, jederzeit in Textform beendbar. Bereits bestätigte Empfehlungen bleiben bis zu ihrem Abschluss bestehen.

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick zum Stand August 2026 und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
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